§ 1 Allgemeine Mietbedingungen/Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1.1 Gegenstand dieser allgemeinen Mietbedingungen sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Haus und Ihnen als unseren Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich. Diese sind von uns nur zu beachten, wenn wir eine Einbeziehung derselben ausdrücklich schriftlich bestätigen. Durch die Auslieferung unserer Ware erkennen wir etwaige abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden nicht an.
1.2 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im einzelnen aufgeführten und von diesem über die vereinbarte Dauer gemieteten Geräte zur Verwendung als Mietgegenstand zu überlassen.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert an unseren Betriebssitz zurückzugeben. Weist die Mietsache nach Rückgabe durch den Mieter Mängel oder Verschmutzungen auf, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters reparieren bzw. säubern zu lassen und dem Mieter die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung
zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, auch für die Zeit, die unter gewöhnlichen Umständen für die Durchführung der Reparatur und Wiederherstellung der Mietsache in einen vermietbaren Zustand notwendig ist, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu bezahlen.
§ 2 Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem sonstigen Frachtführer übergeben worden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
§ 3 Übergabe des Gerätes, Mangelrüge und Haftung
3.1 Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder dem Mieter zur Abholung bereitzuhalten. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter die Mangelfreiheit und Betriebsfähigkeit des Mietgegenstandes, Erkennbare Mängel sind unmittelbar mit Übernahme der Mietsache durch den Mieter gegenüber dem Vermieter schriftlich zu rügen.
3.2 Mit Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, der Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte oder sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und gegenüber dem Vermieter zur diesbezüglichen Beweissicherung verpflichtet.
Für sämtliche Fälle im Sinne von Satz 1 mit Ausnahme des Verlustes (Diebstahl) des Mietgegenstandes, verpflichtet sich der Mieter an den Vermieter Wertersatz im Sinne von Ziffer 3.4, im Falle des Verlustes des Mietgegenstandes Schadensersatz im Sinne von 13 Ziff. 1 an den Vermieter zu leisten.
3.3 Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter, soweit diese durch den gewöhnlichen Gebrauch der Sache entstehen und nicht nach 3.5 auf den Mieter übertragen sind. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung für mittelbare
und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – ebenfalls ausgeschlossen. Der Mietvertrag wird für die Zeit von der Mängelanzeige durch den Mieter bis zur Mängelbehebung durch den Vermieter unterbrochen, es sei denn, der Gebrauch der Mietsache wird durch den Mangel nur unwesentlich eingeschränkt oder die Mietsache kann vom Mieter auch trotz des Mangels weiterhin zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.
3.4 Der Mieter trägt alle Mängelbeseitigungskosten, die durch sein Verschulden oder die seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entstehen, soweit sie nicht nach Ziff. 3.3 vom Vermieter getragen werden. Dies gilt insbesondere für jedweden Mangel, der durch den nicht fachgemäßen Gebrauch/Nutzung der Mietsache entstanden ist. Der Mieter ist hierbei für den Fall, dass er gemäß Satz 1 für den Schaden eintreten muss, verpflichtet, an den Vermieter die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. die vollständige mangelfreie Wiederherstellung des Mietgegenstandes sowie die mit der Schadensabwicklung verbundenen Kosten, insbesondere Kosten für eigene Mitarbeiter, Gutachterkosten und Sachverständigenkosten an den Vermieter zu bezahlen, soweit es sich um keinen Schaden am Mietgegenstand handelt, der durch den gewöhnlichen Gebrauch entstanden ist und soweit die Parteien nicht individuell eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Mieters vereinbart haben.
3.5 Der Mieter trägt Mängelbeseitigungskosten, die durch den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit entstehen bis zu einer Kostenhöhe von 150,00 € pro Einzelreparatur selbst, jedoch nicht mehr als 20 % des Mietzinses, der während der Mietzeit anfällt. Darüber hinausgehende Mängelbeseitigungskosten für den gewöhnlichen Gebrauch trägt der Vermieter.
3.6 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten sowie Kosten der Schadensabwicklung, jegliche Kosten der Schadensabwicklung, insbesondere eigene Personalkosten, Schadensabwicklung, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten) auch in dem Fall – über die Regelung Ziff. 3.4 hinaus – zu bezahlen, soweit der Schaden nicht vom Vermieter zu vertreten ist, sofern der Schaden zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich der Mietgegenstand im Gefahrenbereich des Mieters befunden hat. Die Ersatzpflicht des Mieters ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Schaden am Mietgegenstand handelt, der durch den gewöhnlichen Gebrauch entstanden ist und soweit die Parteien nicht individuell eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben oder der Schaden nach § 6.3 durch eine Risikoabsicherung, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart ist, abgedeckt ist.
3.7 Ist der Mietvertrag mit einer Kaufoption verbunden, wonach der verbleibende Restkaufpreis weniger als 30 % beträgt, trägt der Mieter jedwede Kosten für die durch den gewöhnlichen Gebrauch entstehenden Mängel. Für Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits vorhanden sind, gelten die Gewährleistungsregelungen nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen.
3.8 Ist der Vermieter innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Mietsache zur Beseitigung der Mängel im Sinne der Ziffer 3.2 verpflichtet, stellt ihm der Mieter eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung und lässt der Vermieter diese durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Recht zum Rücktritt vom Mietvertrag. Das Rücktrittsrecht besteht auch im Fall eines dreifachen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung durch den Vermieter. Der Mieter hat den Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach der von uns durchgeführten dritten vergeblichen
Mängelbeseitigung schriftlich zu erklären.
3.9 Befindet sich der Vermieter mit der Absendung oder Bereithaltung zur Abholung der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter binnen 10 Kalendertage nach Verzugseintritt eine Entschädigung verlangen.
§ 4 Mietberechnung und Zahlung des Mietzinses
4.1 Es wird der ausgewiesene Mietzins vereinbart. Dieser ist gemäß Zahlungsvereinbarung zur Zahlung fällig. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für den Verzugsbetrag 9 % über dem jeweiligen Basiszins für den Verzugszeitraum in Rechnung zu stellen.
4.2 Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, oder ist ein vom Mieter geleistete Zahlung nicht schuldbefreiend geleistet worden, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, oder hätte erzielen können, werden jedoch nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten vom Mietzinsanspruch abgerechnet.
4.3 Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche (insbesondere Vergütungsansprüche) gegenüber dem Vertragspartner, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot gegenüber dem Bauherrn anerkennen müsste.
§ 5 Nutzungsmöglichkeit des Mieters
Dem Mieter obliegt die volle Nutzungsmöglichkeit der Mietsache während der Mietzeit. Kann der Mieter die Mietsache aus persönlichen Gründen, aus Gründen, die in seinem Betrieb bedingt sind, in Folge von Umständen, die nicht von ihm zu vertreten sind, wie z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, überörtliche Anordnungen, etc. nicht nutzen – soweit die fehlende Nutzungsmöglichkeit nicht von uns zu vertreten ist –, so steht ihm weder ein Recht zur fristlosen Kündigung, noch ein Mietzinsminderungsrecht zu.
§ 6 Nebenkosten (Verpackungs- und Versandkosten/Risikoabsicherungskosten)
6.1 Der Mietpreis versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
6.2 Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.
6.3 a) Der Mieter verpflichtet sich an den Vermieter 2 Monatsmieten als zusätzliche Kosten für die Risikoabsicherung des Gegenstandes zu bezahlen. Mit dieser Risikoabsicherung sind alle Bedingungen gemäß der Allgemeinen Bedingungen für Maschinen – und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABG 2011) in der Version vom 01.01.2011 abgesichert. Der Mieter trägt in diesen Fällen über die Kosten in Satz 1 hinaus die im Mietvertrag geregelte Selbstbeteiligung. Liegt der tatsächliche Schaden am Mietgegenstand unterhalb dieser Selbstbeteiligung, verbleibt es bei den Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen gem. § 3, insbesondere 3.4, 3.5 und 3.6, das heißt der Mieter trägt in diesem Fall die Kosten des Schadens selbst.
b) Der Mieter ist berechtigt eine eigenständige Risikoabsicherung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten durch eine Maschinen- und Kaskoversicherung für fahrbare und transportable Geräte abzuschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Versicherung Leistungen entsprechend der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 2011) umfasst.
c) Für den Fall der Eigenabsicherung des Mieters gemäß b) verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter den Abschluss dieser eigenständig von ihm abgeschlossenen Versicherung bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Übergabe einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen. Zugleich verpflichtet sich der Mieter bereits jetzt, alle Ansprüche aus dieser Maschinen- und Kaskoversicherung für fahrbare und transportable Geräte an den Vermieter abzutreten. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Soweit der Mieter diese Versicherung für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten abgeschlossen und die Ansprüche an den Vermieter abgetreten, entfallen die Risikoabsicherungskosten gem. a).
§ 7 Unterhaltungspflicht des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Der Mieter hat hierbei die vom Vermieter mit dem Gerät überlassene Bedienungsanleitung und die dort vorgegebenen Wartungsempfehlungen im Detail zu beachten.
c) soweit der Mieter zu Instandsetzungsarbeiten nach den vorstehenden vertraglichen Bedingungen verpflichtet ist, diese sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
d) soweit der Mieter zur Beseitigung von Mängeln oder zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet ist, hat er dem Vermieter bei Notwendigkeit dieser Arbeiten schriftlich Mitteilung zu geben.
e) Soweit der Vermieter nach den vorstehenden Bedingungen verpflichtet ist, Mängel zu beseitigen, den Vermieter unverzüglich nach Eintritt des Mangels von dem Mangel in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist in diesem Fall nur berechtigt, die Mietsache weiter zu nutzen, wenn ihm dies vom Vermieter ausdrücklich zugesagt wird. Soweit der Mieter in diesem Fall die Mietsache nicht nutzen darf, wird ihm seitens des Vermieters kein Mietzins berechnet.
7.2 Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter über den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
7.3 Die durch vertragsgemäßen Mietgebrauch im Rahmen eines gewöhnlichen Mietvertrages ohne Kaufoption entstandenen Wertminderungen und die Grundüberholung gehen zu Lasten des Vermieters. Nimmt der Mieter während der Mietzeit die ihm obliegenden Reparatur-, Wartungs- oder sonstigen Handlungspflichten an der Mietsache nicht wahr, so kann der Vermieter diese nach Rückgabe der Mietsache auf Kosten des Mieters vornehmen. Einer gesonderten Nachfristsetzung
durch den Vermieter bedarf es in diesem Fall zur Verringerung der Mietzeitkosten nicht. Wurde dem Mieter eine Kaufoption eingeräumt und nimmt er diese wahr, ist der Vermieter weder zum Ersatz einer Wertminderung noch zur Grundüberholung der Mietsache gegenüber dem Mieter verpflichtet.
7.4 Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und dem Vermieter auf Anfrage mitzuteilen, wo sich die Mietsache exakt befindet. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
7.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen oder durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen. Diesbezügliche Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers bzw. des Vermieters sind durch den Mieter und seine
Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
7.6 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das Ausland, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes, Transportschäden und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit.
7.7 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Untervermietung hat der Mieter dem Vermieter die Untervermietung durch Übermittlung einer Kopie des Personalausweises des Untermieters und unter Vorlage einer schriftlichen Übernahmebestätigung des Untermieters anzuzeigen.
7.8 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, vermerkt, bestehende Differenzen dem Mieter in Rechnung gestellt und sind von diesem gegenüber dem Vermieter auszugleichen.
§ 8 Verletzung der Unterhaltspflicht
8.1 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen nach § 7 vorgesehenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten. Die für die Instandsetzungsarbeiten anfallenden Kosten hat der Mieter ebenso wie die Mietkosten für die verlängerte Mietzeit zu bezahlen.
8.2 Der Umfang der vom Mieter nach Ziff. 8.1 zu vertretende Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter vom Vermieter mitzuteilen. Es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. In gleicher Weise hat der Mieter dem Vermieter die Gelegenheit zur Nachprüfung zu gewähren, sofern er Mängel und Beschädigungen während der Mietzeit behebt, die geeignet sind, eine dauerhafte Wertminderung zu begründen. Wird über den Mangel oder die Beschädigung ein Gutachten erstellt, so hat der Mieter dem Vermieter bzw. der Vermieter dem Mieter eine Abschrift des Gutachtens zu
überlassen. Der Mieter hat dem Vermieter die tatsächlichen Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur durch Vorlage der Belege vorzulegen. Wird eine Zahlung durch die Risikoabsicherung nach Ziff. 6.3 unmittelbar an den Mieter ausbezahlt und sind die tatsächlichen Reparaturkosten geringer, so steht der Differenzbetrag dem Vermieter zu und ist sofort nach Feststellung der tatsächlichen Reparaturkosten vom Mieter an den Vermieter zu bezahlen.
§ 9 Beendigung der Mietzeit
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen und zu veranlassen.
9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
9.3 Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den neuen Mieter und Bestätigung der Übernahme der Mietsache durch den neuen Mieter gegenüber dem Vermieter.
9.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem mangelfreien und gesäuberten Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Soweit umfangreiche Mietgegenstände, wie z. B. Kleinmaterial zurückgenommen werden, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
9.5 Werden bei Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, verpflichtet sich der Mieter, die durch die fachgerechte Reinigung des Mietgegenstandes/ der Mietgegenstände entstehenden angemessenen Kosten gegenüber dem Vermieter auf der Grundlage dessen allgemeiner Preisliste zu ersetzen. Einer Nachfristsetzung durch den Vermieter bedarf es zur Vermeidung von Verzögerungen
hierfür nicht. Werden derartige Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden, bzw. die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes erst nach Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter von diesem festgestellt, so ist dieser verpflichtet, den Mieter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz, der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, sofern der Mietgegenstand zwischenzeitlich nicht von einem Dritten genutzt wurde.
§ 10 Austauschklausel
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache zu jeder Zeit durch eine baugleiche und qualitätsmäßig entsprechende Mietsache zu ersetzen, d. h. die Mietsache beim Mieter abzuholen und diesem eine andere zu übergeben.
§ 11 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
11.1 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät ohne unsere schriftliche Zustimmung einräumen.
11.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten von dem Eigentumsrecht des Vermieters und dieser Vorschrift schriftlich zu benachrichtigen.
11.3 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu (11.1) und (11.2), so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
12.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde. Dasselbe
Kündigungsrecht gilt, wenn der Mietvertrag von Anfang an ohne Mindestmietzeit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Das Recht zur Kündigung für beide Parteien aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
a) Wenn der Mieter mit der Zahlung von Mietzins für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen mehr als 10 Tage im Rückstand ist.
b) Wenn eine gegen den Mieter vom Vermieter durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolglos verlaufen ist und eine Mietzinsrechnung des Vermieters mehr als 10 Tage zur Zahlung fällig ist und vom Vermieter nicht bezahlt wurde.
c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet und hier- durch der Wert oder die Tauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt werden kann oder der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät an einen anderen Ort als den gem. § 1.1 vereinbarten Ort verbringt.
d) In allen Fällen von Verstößen gegen § 7.1 und § 11.1 und 11.2.
e) Wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, d. h. wenn zu erwarten ist, das der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses derzeit nicht in der Lage ist, er ein Insolvenzverfahren eingeleitet hat oder ein außergerichtliches oder gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet hat.
12.3 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus einem vom Vermieter zu vertretender Grund mehr als 1 Woche nicht möglich ist und der Mieter dem Vermieter zuvor die vom Vermieter zu vertretende fehlende Nutzungsmöglichkeit angezeigt hatte.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
13.1 Sollte es dem Mieter bei Beendigung des Mietvertrages unmöglich sein, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, unabhängig ob er die mangelnde Rückgabepflicht zu verschulden hat, insbesondere in den Fällen eines Diebstahls, so ist er verpflichtet, für den Mietgegenstand an den Vermieter Wertersatz in Höhe des aktuellen Verkehrswertes des Mietgegenstandes (unabhängig davon, ob der Vermieter Eigentümer des Mietgegenstandes ist) sowie Kostenersatz für die Abwicklung des Verlustes bzw. die Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes zu leisten. Der Verkehrswert bestimmt sich nach den Wiederbeschaffungskosten eines gleichwertigen Gerätes am vergleichbaren Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung. Für die Bestimmung dieses Verkehrswertes ist der Vermieter berechtigt, ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Mieters zu beauftragen. Die vom Mieter an den Vermieter zu erstattenden Kosten der Wiederbeschaffung umfassen insbesondere die Kosten des Mieters für eigenes Personal, Kosten für einen Sachverständigengutachter, Kosten die der Vermieter für einen eigenen Rechtsbeistand
aufwenden muss.
§ 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.